§ 60a – Unterricht und Lehre

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1)Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1.für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2)Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3)Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: 1.Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a)Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4)Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB82.24.0

    Cloudnutzung 1.    Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2.    Anbieter von Cloud-Diensten sind nicht Schuldner der den Urhebern zustehenden angemessenen Vergütung, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind. Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht erfordert es nach derzeitigem Sachstand nicht, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken. 3.    Die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, nach der die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, betrifft nur Anträge auf empirische Untersuchungen zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung im Sinne des § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60a URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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