§ 61c – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1.Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
2.Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61c URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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