§ 61g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61g URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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