§ 94 – Schutz des Filmherstellers
URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 14.04.2022 – IV R 32/19ECLI:DE:BFH:2022:U.140422.IVR32.19.0
1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist. 2. Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelmäßig nicht möglich ist.
- BGH, Urt. v. 18.06.2020 – I ZR 171/19ECLI:DE:BGH:2020:180620UIZR171.19.0
Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.
- BGH, Urt. v. 06.12.2017 – I ZR 186/16ECLI:DE:BGH:2017:061217UIZR186.16.0
Konferenz der Tiere Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.
- BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR154.15.0
Afterlife 1. Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG). 2. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.09.2016 – 2 BvR 2193/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160923.2bvr219315
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.09.2016 – 2 BvR 1797/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160923.2bvr179715
- BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 272/14ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR272.14.0
- BGH, Versäumnisurteil v. 12.05.2016 – I ZR 44/15ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR44.15.0
- BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 21/14ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR21.14.0
Königshof Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.
- BGH, Urt. v. 16.08.2012 – I ZR 96/09
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