§ 5 – Kosten

URHROLLV · Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

(1)Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1.
bei einem Werk
12 Euro;
2.
bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a)
für das erste Werk
12 Euro;
b)
für das zweite bis zehnte Werk je
5 Euro;
c)
ab dem elften Werk je
2 Euro.
(2)Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 URHROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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