§ 1

URHRSCHFRVERLG · Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

(1)Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
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Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 URHRSCHFRVERLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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