Art. 3

URKBEFRITAG · Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden)
Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von in seiner/ihrer Eigenschaft als und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der Bestätigt in ... am ... durch SiegelUnterschrift
Stempel

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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