Verordnung über das Unternehmensregister
URV · 18 Normen
- § 1Allgemeines
- § 2Sicherheit
- § 3Registrierung der Nutzer
- § 3aIdentifikation der Nutzer
- § 4Art der Datenübermittlung
- § 5Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
- § 6Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
- § 7Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
- § 8Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
- § 10Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 11Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 12Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
- § 13Einsichtnahme in das Unternehmensregister
- § 14Suche im Register
- § 15Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
- § 16Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 17Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
- § 18Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Verordnung über das Unternehmensregister ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.