§ 5 – Gefahrenabwehrpflicht

USCHADG · Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 USCHADG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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