§ 25 – Antrag

USG_2020 · Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

(1)Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.
(2)Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 USG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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