§ 12 – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

USTDV_1980 · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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