§ 22 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

USTDV_1980 · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1)Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2)Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 1.die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.den Tag der Vermittlung;
3.den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 USTDV_1980 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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