§ 72 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

USTDV_1980 · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1)Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2)Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1.die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
2.den Tag der Leistung;
3.die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
4.den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
5.die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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