§ 1 – Steuerbare Umsätze
USTG · Umsatzsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-409/24 – J-GmbH u. a. gegen Finanzamt K u. aECLI:EU:C:2026:149
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden – Kurzfristige Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen – Anhang III Nr. 12 – Auf die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen anwendbarer ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Nebenleistungen zur Beherbergung – Nationale Regelung, die eine Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze vorsieht – Nichtanwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität
- BGH, Versäumnisurteil v. 24.02.2026 – VI ZR 136/25ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR136.25.0
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
- BGH, Urt. v. 13.01.2026 – VI ZR 77/25ECLI:DE:BGH:2026:130126UVIZR77.25.0
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
- BFH, Urt. v. 04.12.2025 – V R 37/23ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.VR37.23.0
Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.
- BFH, Urt. v. 20.11.2025 – V R 10/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VR10.23.0
1. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. 2. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 4/23ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR4.23.0
1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. 2. Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR32.24.0
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere --hier zehn-- Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 33/24ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR33.24.0
NV: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der übertragende Unternehmer mehrere --hier fünf-- Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 - V R 32/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 3/23ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR3.23.0
1. Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. 2. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.
- BFH, Urt. v. 06.11.2025 – V R 36/23ECLI:DE:BFH:2025:U.061125.VR36.23.0
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.
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