§ 18c – Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

USTG · Umsatzsteuergesetz

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1.die Art und Weise der Meldung;
2.der Inhalt der Meldung;
3.die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
4.der Abgabezeitpunkt der Meldung.
5.(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18c USTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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