§ 20 – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
USTG · Umsatzsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 13.11.2024 – XI R 36/22ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.XIR36.22.0
1. NV: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 - XI R 5/23). 3. NV: In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen.
- BFH, Urt. v. 29.08.2024 – V R 19/22ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR19.22.0
Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem --im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung-- eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.
- BFH, Urt. v. 17.08.2023 – V R 12/22ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.VR12.22.0
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.
- BFH, Urt. v. 12.07.2023 – XI R 5/21ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XIR5.21.0
1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland. 2. Es bleibt offen, ob der Begriff "geschuldet" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Lichte des EuGH-Urteils Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - C-9/20 (EU:C:2022:88, Rz 49) sowie der Art. 167, Art. 179 Satz 1 MwStSystRL eine zeitliche Komponente enthält und deshalb dahin gehend zu verstehen ist, dass die Umsatzsteuer vom Leistenden schon geschuldet werden muss, um vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden zu können (und daher vom Leistungsempfänger noch nicht abgezogen werden darf, solange sie vom Leistenden noch nicht geschuldet wird).
- C-9/20 – Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 gegen Finanzamt Hamburg-OberalsterECLI:EU:C:2022:88
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 66 Abs. 1 Buchst. b – Entstehung des Anspruchs auf die Mehrwertsteuer – Vereinnahmung des Preises – Art. 167 – Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug – Art. 167a – Abweichung – Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Kassenbuchführung) – Vermietung und Untervermietung eines Gewerbegrundstücks
- BFH, Beschl. v. 23.12.2021 – V B 22/21 (AdV)ECLI:DE:BFH:2021:BA.231221.VB22.21.0
1. NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur für das jeweilige Jahr auszugehen ist. 2. NV: Will das FA von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.
- C-324/20 – Finanzamt B gegen X-Beteiligungsgesellschaft mbHECLI:EU:C:2021:880
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Dienstleistung – Art. 63 – Mehrwertsteueranspruch – Art. 64 Abs. 1 – Begriff ‚Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben‘ – In Raten vergütete einmalige Leistung – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff ‚Nichtbezahlung des Preises‘
- BFH, Urt. v. 11.11.2020 – XI R 40/18ECLI:DE:BFH:2020:U.111120.XIR40.18.0
1. NV: Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen. 2. NV: § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.
- BFH, Urt. v. 11.11.2020 – XI R 41/18ECLI:DE:BFH:2020:U.111120.XIR41.18.0
1. Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen. 2. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.
- C-548/17 – Finanzamt Goslar gegen baumgarten sports & more GmbHECLI:EU:C:2018:970
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Besteuerung von Vermittlern von Profifußballspielern – Unter einer Bedingung stehende Ratenzahlung – Steuertatbestand, Steueranspruch und Steuererhebung
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