§ 22c – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

USTG · Umsatzsteuergesetz

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22c USTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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