§ 8 – Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

USTG · Umsatzsteuergesetz

(1)Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind: 1.die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs);
2.die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
3.die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
4.die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;
5.andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2)Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind: 1.die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen;
2.die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
3.die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4.andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 19.12.2024 – V R 12/23ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VR12.23.0

    Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der --auf der Vorstufe erbrachten-- sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.

  • BFH, Urt. v. 18.01.2024 – V R 4/22ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.VR4.22.0

    1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von --zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden-- Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. 2. Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.

  • BFH, Beschl. v. 09.04.2014 – VII R 7/13

    1. NV: Wird für verbrauchsteuerpflichtige Waren lediglich ein nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebener Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf, nicht jedoch ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL ausgestellt, entsteht die Steuer mit der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager infolge ihrer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, denn der Lieferzettel kann das unionsrechtlich vorgeschriebene elektronische Verwaltungsdokument nicht ersetzen. 2. NV: Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine als abschließend zu erachtende Aufzählung der Fälle, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist, und nicht nur eine Liste ergänzungsbedürftiger Regelbeispiele. 3. NV:  Der Eingang einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände.

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