§ 3 – Allgemeine Daten der Anzeige

UVAV_2024 · Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1)Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten: 1.den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
2.von der versicherten Person: a)den Namen und den Vornamen,
b)das Geburtsdatum,
c)die Anschrift,
d)das Geschlecht,
e)die Krankenkasse,
f)die Staatsangehörigkeit und
g)sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
3.den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
4.das Datum der Anzeige.
(2)Folgende Daten können freiwillig erhoben werden: 1.die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
2.sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
3.die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 UVAV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 UVAV_2024 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.