§ 2 – Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse

UVBBERG · Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1)Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.
(2)Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.
(3)Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 UVBBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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