§ 4 – Meldung der Beschäftigtenzahlen

UVBKOSTERSTV · Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen

(1)Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
(2)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 UVBKOSTERSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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