Anlage 2 – Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

UVKAPWERTV · Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung
Kapitalwert
unter 25
20,5
25 bis unter 30
19,7
30 bis unter 35
18,8
35 bis unter 40
17,7
40 bis unter 45
16,5
45 bis unter 50
15,1
50 bis unter 55
13,5
55 bis unter 60
11,8
60 bis unter 65
10,0
65 bis unter 70
8,2
70 bis unter 75
6,5
75 bis unter 80
5,0
80 bis unter 85
3,8
85 bis unter 90
2,9
90 bis unter 95
2,2
95 und mehr
1,6

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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