§ 15 – Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16/16ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A16.16.1
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0
1. Die Unterlagen einer in einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sind in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch dann nicht erneut auszulegen, wenn die Planfeststellungsbehörde dort die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt. 2. Die Eignung einer Ersatzmaßnahme gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür vorgesehene Fläche innerhalb eines Vogelschutzgebietes liegt. 3. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14). 4. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 und 2 WHG (juris: WHG 2009), Art. 4 Abs. 1 WRRL (juris: EGRL 60/2000), wenn die Planfeststellungsbehörde im Einflussbereich des Vorhabens gelegene Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, so schützt, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer erforderlich ist.
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0
1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet. 2. Die Richtlinie 2004/54/EG (juris: EGRL 54/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird durch die aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006 <juris: 913-I-1020-SF>) ordnungsgemäß umgesetzt. Einer Umsetzung durch förmliches Gesetz bedurfte es nicht. 3. Die Vorwirkung eines potentiellen FFH-Gebietes beinhaltet keine absolute Veränderungssperre, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92).
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A14.15.0
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A10.15.0
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14/12
1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10). 2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). 3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen). 4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf. 5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.
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