§ 43 – Abschließende Bewertung und Berücksichtigung

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.
(2)Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0

    1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0

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