§ 70 – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über 1.Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
2.Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,
3.Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,
4.Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,
5.Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,
6.Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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