§ 74 – Übergangsvorschrift

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16.
Mai 2017 galt, vor dem 16.
Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16.
Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt 1.das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.
(3)Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16.
Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.
(4)Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.
(5)(weggefallen)
(6)Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25.
Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.
Juli 2001 (BGBl.
I S. 1950) zu Ende zu führen.
(6a)Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28.
Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort.
Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28.
Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
(7)(weggefallen)
(8)Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29.
Juni 2005 erfolgt.
Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20.
Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9)Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.
Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20.
Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
(10)Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1.
März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1.
März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29.
Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29.
Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.
(11)Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25.
Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15.
Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25.
Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.
(12)Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1.
März 2010 eingeleitet worden ist.
Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1.
März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.
(13)Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1.
August 2013 eingeleitet worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0

    Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.

  • BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A1.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U7A7.22.0

    1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an. 2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtete, technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand anders durchführbare Sanierungsmaßnahme, die nicht unverhältnismäßig zu Lasten einer Nutzung im Sinne des § 28 Nr. 1 WHG geht, kann im Maßnahmenprogramm für ein als erheblich verändert eingestuftes Oberflächengewässer ausgewiesen werden. 3. Einschränkungen und Umgestaltungen eines alten Wasserrechts im Sinne von § 20 WHG sind im Rahmen einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung grundsätzlich möglich; ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder ersatzweise Entschädigung zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1/21, 9 A 1/21 (9 A 8/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:070722U9A1.21.0

    1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verstößt nicht gegen Art. 11 UVP-RL. 2. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, Maßnahmen, die auf den Schutz von Tieren vor Tötungen oder Verletzungen gerichtet sind, gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG vom Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere auszunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen entsprechend den fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss muss hierfür die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen treffen. 3. Die Grundsätze zur eingriffsrechtlich nur eingeschränkten Zulässigkeit der Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob die Maßnahmen daneben auch eine artenschutzrechtliche Kompensation bezwecken.

  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 17/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A17.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A13.20.0

    1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) an die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage zum Allgemeinen Eisenbahngesetz geknüpft, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. 2. Der Katalog der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG knüpft an den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes an. 3. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf reicht eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung aus. 4. Die Planrechtfertigung kann sich aus einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ergeben. 5. Nur solche Außenbereichsflächen werden vom Schutzzweck der Verkehrslärmverordnung erfasst, auf denen sich die Anwohner nicht nur vorübergehend aufhalten. 6. Vermögensinteressen schützt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:151020U7A9.19.0

    1. Die einem Schienenwegevorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose und die Ermittlung einer plangegebenen Vorbelastung gehören regelmäßig zu den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen im Sinne von § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 30). 2. Das fachplanerische Abwägungsgebot fordert bei der Planfeststellung eines im Bedarfsplan (Anlage zu § 1 BSWAG) als Ausbauvorhaben ausgewiesenen Schienenwegevorhabens auch solche planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung einzubeziehen, die als Streckenneubau zu qualifizieren wären. 3. Über den Bereich der Bewältigung des Verkehrslärms hinaus bewirkt § 18g Satz 2 AEG keine Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts.

  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:151020U7A10.19.0

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