§ 12 – Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
UWG · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZR 28/25ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0
Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.
- BGH, Urt. v. 05.06.2025 – I ZR 109/22ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR109.22.0
Botanicals II Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO ist es verboten, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus pflanzlichen Stoffen ("Botanicals") bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 zulässig.
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – IV ZR 436/22ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZR436.22.0
- BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – IV ZR 436/22ECLI:DE:BGH:2024:060224BIVZR436.22.0
- BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – IV ZR 216/21ECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR216.21.0
- BGH, Urt. v. 27.01.2022 – I ZR 7/21ECLI:DE:BGH:2022:270122UIZR7.21.0
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).
- BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – I ZB 49/20ECLI:DE:BGH:2021:290421BIZB49.20.0
- BGH, Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 17/18ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR17.18.0
Berechtigte Gegenabmahnung 1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. 2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.
- BGH, Urt. v. 23.04.2020 – I ZR 86/19ECLI:DE:BGH:2020:230420UIZR86.19.0
- BSG, Urt. v. 30.07.2019 – B 1 KR 16/18 RECLI:DE:BSG:2019:300719UB1KR1618R0
1. Ein Krankenkassenverband kann in gewillkürter Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder einklagen, wenn seine Satzung ihn hierzu ermächtigt. 2. Überschreitet eine Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben andere Krankenkassen das Recht, Unterlassung zu fordern. 3. Deutsches Recht darf europarechtskonform zwingende Anforderungen an das Verhalten der Krankenkassen regeln, die über die gemeinschaftsrechtlich gebotene Umsetzung von dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien hinausgehen.
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