§ 4

VAAUFSG_2018 · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

(1)Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. Ihre Zahl bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer bestätigt.
(2)Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird. Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verwaltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen Nummern 9 und 10 beschließt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 VAAUFSG_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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