§ 2 – Durchführung der Erstattung
VAERSTV · Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 07.04.2022 – B 5 R 35/21 RECLI:DE:BSG:2022:070422UB5R3521R0
Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VAERSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 2 VAERSTV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.