§ 2 – Durchführung der Erstattung

VAERSTV · Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

(1)Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).
(2)Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.
(3)Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.
(4)Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.04.2022 – B 5 R 35/21 RECLI:DE:BSG:2022:070422UB5R3521R0

    Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VAERSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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