§ 1

VAFREISTV_1994 · Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VAFREISTV_1994 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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