§ 5 – Information der Versorgungsempfänger

VAG-INFOV · Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird

(1)Dem Versorgungsempfänger werden mindestens alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen übermittelt.
(2)Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über 1.die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
2.die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sonstige mit der Anlage verbundene Kosten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 VAG-INFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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