§ 12 – Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 31.01.2019 – 2 C 35/17ECLI:DE:BVerwG:2019:310119U2C35.17.0
1. Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700). 2. Bei der Ermittlung, ob die einem Beamten für sein drittes Kind gewährten Zuschläge den Abstand von 15 v.H. zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einhalten, sind die durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren und dem Beihilfesatz angepassten Krankenversicherung für das dritte Kind von den Nettobezügen des Beamten abzuziehen. 3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren Krankenversicherung sind lediglich Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen.
- BFH, Urt. v. 29.11.2017 – X R 26/16ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR26.16.0
1. NV: Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). 2. NV: Selbst wenn der so ermittelte Beitrag zur Basisabsicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als ein vergleichbarer Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a.F., sind lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar. 3. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KVBEVO bestehen nicht.
- BFH, Urt. v. 06.04.2016 – I R 61/14
1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG) . 2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören . 3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht .
- BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 RECLI:DE:BSG:2015:290415UB14AS814R0
Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.
- BFH, Urt. v. 13.11.2014 – III R 36/13
Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird .
- BVerwG, Urt. v. 17.04.2014 – 5 C 16/13
Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Beihilfeverordnung des Landes Berlin (juris: BhV BE) verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.
- BVerwG, Urt. v. 17.04.2014 – 5 C 40/13
Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung (juris: BBhV) verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10/12
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens richtet sich bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - SGB XII (juris: SGB 12) - über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 2. Der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht entgegen, wenn ein Ausländer nur unter Inanspruchnahme der Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG die Kosten für eine private Krankenversicherung im Basistarif selbst tragen kann. 3. Es obliegt tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung mit Blick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seine Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler finanzieller Verhältnisse des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt des Ausländers ausgehen zu können. 4. Die in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO vorgesehene Möglichkeit, das pfändbare Einkommen des Schuldners durch eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu erweitern, ist bei der Bonitätsprüfung eines Garantiegebers, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, prognostisch mit zu berücksichtigen. 5. Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus, bei der auch geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen nicht gerecht werden können.
- BSG, Urt. v. 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 RECLI:DE:BSG:2012:161012UB14AS1112R0
1. Ein privat pflegeversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II hat gegen den SGB 2-Träger Anspruch auf Übernahme seines Beitrags zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2. Die Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, die den Beitrag im Basistarif übersteigen und nicht durch den Zuschuss des SGB 2-Trägers gedeckt sind, können nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
- BGH, Urt. v. 07.12.2011 – IV ZR 105/11
1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus. 2. In diesem Fall wird weder die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages zu. 3. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist jede außerordentliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI).
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