§ 124 – Anlagegrundsätze
VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – IV ZR 67/23ECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR67.23.0
- BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – IV ZR 94/23ECLI:DE:BGH:2024:210224BIVZR94.23.0
- BGH, Urt. v. 21.02.2024 – IV ZR 32/22ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR32.22.0
1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.
- BGH, Beschl. v. 19.07.2023 – IV ZR 102/21ECLI:DE:BGH:2023:190723BIVZR102.21.0
- BGH, Urt. v. 26.04.2023 – IV ZR 300/22ECLI:DE:BGH:2023:260423UIVZR300.22.0
Ein Lebensversicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte.
- BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 47/09
Lebensversicherer, die aufgrund einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig sind, sind weder Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung nach § 124 Abs. 1 VAG, noch können sie dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG freiwillig beitreten.
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