§ 174 – Firma

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2)Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 174 VAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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