§ 198 – Auflösung des Vereins

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Der Verein wird aufgelöst: 1.durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2.durch Beschluss der obersten Vertretung,
3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
4.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 198 VAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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