§ 234k – Anforderungen an zu erteilende Informationen

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen 1.in deutscher Sprache gefasst sein;
2.klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;
3.schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;
4.in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;
5.regelmäßig aktualisiert werden.
(2)Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
(3)Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4)Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 234k VAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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