§ 234p – Information der Versorgungsempfänger

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
(2)Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen 1.unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und
2.drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.
(3)Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 234p VAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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