§ 355 – Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung 1.ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
2.der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
3.von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
4.von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
5.ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
6.eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
7.der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
8.der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
9.der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
10.der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2)Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, 1.die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
2.die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,
3.ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3)Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, 1.über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
2.die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
3.im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
4.zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
5.die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen,
6.zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4)Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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