§ 5 – Freistellung von der Aufsicht
VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 30.03.2015 – II B 79/14
1. NV: Die Rechtsfrage, wie Versicherungsverträge von Bürgschaften abzugrenzen sind, ist durch das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63 (BFHE 99, 60) bereits geklärt. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalls . 2. NV: Eine Versicherung ist ein Massengeschäft, bei dem unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen wird und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichen. Die Bürgschaft stellt dagegen auf die Person des Hauptschuldners ab und wird --auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betrifft und entgeltlich vereinbart wird-- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalles geleistet . 3. NV: Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat . 4. NV: Macht eine Konzerngesellschaft mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Verträge mit den rechtlich selbständigen konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaften über die Absicherung deren Forderungsausfallrisiken dienten lediglich der Abdeckung eigener Schäden, muss dargelegt werden, worin diese bestehen sollen .
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 618/12
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 619/12
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 616/12
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 615/12
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 614/12
- BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 620/12
- BGH, Urt. v. 09.11.2011 – IV ZR 16/10
- BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 47/09
Lebensversicherer, die aufgrund einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig sind, sind weder Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung nach § 124 Abs. 1 VAG, noch können sie dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG freiwillig beitreten.
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