§ 65 – Niederlassung

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2)Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1.zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3.die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4.§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 3 AZR 342/15ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0

    Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) (juris: EUMobRLUmsG) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.

  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 619/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 616/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 615/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 617/12

    1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte. 2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung (juris: DeckRV) bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine "regulierte" Pensionskasse durchführt. 3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 614/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 620/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 618/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 613/12

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