§ 71 – Widerruf der Erlaubnis

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn 1.das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 VAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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