§ 6 – Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

VBVG_2023 · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

(1)Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2)Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 VBVG_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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