Anlage 2 – (zu § 9)

VERANSTFACHWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2298)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ a)Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie
b)Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
2.zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ a)Benennung dieses Prüfungsteils,
b)Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,
c)Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie
d)Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,
3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.die Gesamtnote in Worten,
6.Befreiungen nach § 6,
7.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 VERANSTFACHWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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