§ 6

VERBRVERBG · Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3)Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 VERBRVERBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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