Art. 2

VERDORDENSTAT · Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

(1)Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als Großkreuz,Großes Verdienstkreuz undVerdienstkreuz.
(2)Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.
(3)Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 VERDORDENSTAT und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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