§ 1 – Zwecke der Verdienststatistik

VERDSTATG · Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VERDSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 VERDSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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