§ 10 – Verordnungsermächtigung

VERDSTATG · Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
2.einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 VERDSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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