§ 20 – Auskunftspflicht für Ausländervereine

VEREINSGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

(1)Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben 1.über ihre Tätigkeit;
2.wenn sie sich politisch betätigen,a)über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b)über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
(2)Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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