§ 3 – Ausbildungsberufsbild

VERGOLDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
7.Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
8.Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
9.Vorbereiten von Untergründen,
10.Ausführen von Verzierungen,
11.Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
12.Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
13.Ausführen von Maltechniken,
14.Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
15.Qualitätssicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 VERGOLDAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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