§ 6 – Anwendungsbestimmung

VERGSTATVO · Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1.das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
2.die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2)Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 VERGSTATVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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